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Änderungsantrag zu den Entgelten für Ganztagsangebote in der SVV vom 5. März 2009

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

§ 9 Absatz 1 der Entgelt-Verordnung zur Erhebung von Entgelten für Ganztagsangebote im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule mit integrierter Tagesbetreuung wird wie folgt geändert:

§ 9 Abmeldung/Ausschluss

(1) Der Entgeltpflichtige kann die Tagesbetreuung zum 28./29.02. oder zum 31.08. eines Jahres abmelden.

Begründung:

Nach der bisherigen Rechtslage kann die Tagesbetreuung nur einmal pro Jahr zum Schuljahrsende gekündigt werden. Das bedeutet für Eltern oder sonstige Fürsorgeberechtigte eine sehr lange Bindung an einen einmal geschlossenen Betreuungsvertrag, die von der SPD/Díe Grünen- Fraktion als unangemessen angesehen wird.

Zwar gibt § 9 Absatz 2 für begründete Ausnahmefälle die Möglichkeit der vorzeitigen Abmeldung/Kündigung. Aus der beispielhaften Aufzählung der Fallkonstellationen “Umzug und Schulwechsel” wird aber ersichtlich, dass bei diesen begründeten Ausnahmen nur an Fälle der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme der Tagesbetreuung gedacht worden ist und andere Fälle nach der derzeitigen Regelung nicht unter § 9 Abs. 2 subsumiert werden können.

Die SPD/Die Grünen-Fraktion vertritt die Auffassung, dass neben der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme noch andere Fallkonstellationen denkbar sind, die den Eltern/Fürsorgeberechtigten die Möglichkeit eröffnen müssen, vor Ablauf eines Jahres den Betreuungsvertrag zu beenden. Dabei ist vor allem an die Änderung der familiären Umstände z.B. durch Arbeitslosigkeit, Elternzeit, veränderte Arbeitszeiten zu denken, die ein finanzieller aber auch persönlicher Grund für eine vorzeitige Beendigung der Inanspruchnahme der Tagesbetreuung sein können. Diesem Bedürfnis der Eltern/Fürsorgeberechtigten möchten wir mit dieser Änderung Rechnung tragen.

Wir verkennen nicht, dass die Anbieter der Tagesbetreuung ein berechtigtes Bedürfnis an Planungssicherheit haben. Sie möchten langfristig wissen, mit wie vielen Schülern sie rechnen können, um ihre Angebote in hinreichender Zahl anbieten zu können und auch genügend Personal zur Verfügung zu haben.

Wir sind der Ansicht, dass man allen Interessen am besten entgegenkommen kann, wenn eine halbjährliche Kündigungsmöglichkeit (Abmeldung) eröffnet wird. Dies verkürzt die Vertragsdauer und gibt dennoch hinreichende Planungssicherheit für sechs Monate im voraus. Wir schlagen daher vor, die Frist für die allgemeine Abmeldung zum 28./29. Februar und zum 31. August eines Jahres zu ermöglichen. Für die Fälle der Unmöglichkeit bleibt Absatz 2 von der Änderung unberührt.

Eine verkürzte Vertragsbindung kann zudem als positiven Nebeneffekt einen zusätzlichen Anreiz für die Eltern/Fürsorgeberechtigten auf Abschluss eines Betreuungsvertrages bieten, da sie sich nicht faktisch und finanziell für ein ganzes Jahr binden müssen.